Einheitspatent UP
Neu: Einheitspatent (UP)
- Anmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA)
- Beantragung der einheitlichen Wirkung + optionale Benennung weiterer Vertragsstaaten
- Ergebnis: UP mit Wirkung in derzeit 18 von 24 UP-Vertragsstaaten; nationale Teile des EP in the anderen benannten EPÜ-Vertragsstaaten
Was ist neu beim Einheitspatent (UP)?
Das Einheitspatent (UP) ist ein vom Europäischen Patentamt (EPA) nach den Regeln des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteiltes EP, das
- mit den gleichen Ansprüchen für alle am Einheitspatent beteiligten Staaten erteilt wird, und
- für das der Inhaber die einheitliche Wirkung beantragt hat.
Das Einheitspatent hat einen einheitlichen Charakter: Es kann nur mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt, übertragen, durchgesetzt und für nichtig erklärt werden.
Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Einheitspatenten unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Hat der Anmelder weder seinen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten, gilt das Recht am Sitz des EPA, also deutsches Recht.
Was bedeutet dies für Ihr Unternehmen?
Mit der Einführung des UP entsteht neuer Beratungsbedarf. Das Patentrecht wird in Zukunft nicht mehr nur durch nationale Vorschriften und das EPÜ, sondern auch durch europarechtliche und völkerrechtliche Vorschriften bestimmt werden.