Das UP ist neu und hat einheitliche Wirkung
in allen Vertragsstaaten.

Einheitspatent UP

Neu: Ein­heits­pa­tent (UP)

  1. Anmel­dung beim Euro­päi­schen Patent­amt (EPA)
  2. Bean­tra­gung der ein­heit­li­chen Wir­kung + optio­na­le Benen­nung wei­te­rer Vertragsstaaten
  3. Ergeb­nis: UP mit Wir­kung in der­zeit 18 von 24 UP-Ver­trags­staa­ten; natio­na­le Tei­le des EP in the ande­ren benann­ten EPÜ-Vertragsstaaten 

Was ist neu beim Ein­heits­pa­tent (UP)?

Das Ein­heits­pa­tent (UP) ist ein vom Euro­päi­schen Patent­amt (EPA) nach den Regeln des Euro­päi­schen Paten­tüber­ein­kom­mens (EPÜ) erteil­tes EP, das

  • mit den glei­chen Ansprü­chen für alle am Ein­heits­pa­tent betei­lig­ten Staa­ten erteilt wird, und
  • für das der Inha­ber die ein­heit­li­che Wir­kung bean­tragt hat. 

Das Ein­heits­pa­tent hat einen ein­heit­li­chen Cha­rak­ter: Es kann nur mit Wir­kung für alle teil­neh­men­den Mit­glied­staa­ten erteilt, über­tra­gen, durch­ge­setzt und für nich­tig erklärt wer­den.

Rechts­ge­schäf­te
im Zusam­men­hang mit Ein­heits­pa­ten­ten unter­lie­gen dem Recht des Mit­glied­staats, in dem der Anmel­der zum Zeit­punkt der Anmel­dung sei­nen Wohn­sitz hat. Hat der Anmel­der weder sei­nen Wohn­sitz noch eine Nie­der­las­sung in einem der teil­neh­men­den Mit­glied­staa­ten, gilt das Recht am Sitz des EPA, also deut­sches Recht.

Wei­ter­hin möglich

Das Euro­päi­sche Patent (EP)

Was ist das EPG?

Wir erläu­tern Struk­tur, Beset­zung und Instanzen

Was bedeu­tet dies für Ihr Unternehmen?

Mit der Ein­füh­rung des UP ent­steht neu­er Bera­tungs­be­darf. Das Patent­recht wird in Zukunft nicht mehr nur durch natio­na­le Vor­schrif­ten und das EPÜ, son­dern auch durch euro­pa­recht­li­che und völ­ker­recht­li­che Vor­schrif­ten bestimmt werden.